© EBS Bau-Sachverständigenbüro 2010 Standard mit Zukunft    Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage wird  der Nachweis zum Standard werden (bzw. ist er eigentlich schon), da zum einen in der Praxis ein Planer kaum hochwertige Technik einsetzen wird ohne diese im Energiebedarfsausweis zu berücksichtigen und zum anderen ein dichtes Gebäude die Funktionalität der Anlage gewährleistet.    Es ist davon auszugehen, dass auch bei Gebäuden mit  Fensterlüftung der reduzierte Luftwechsel standardmäßig  im Energiebedarfsausweis angesetzt werden wird und somit muß bei diesen Gebäuden ebenfalls ein Dichtheitsnachweis erfolgen.         Die Blower Door-Luftdichtheitsprüfung ist neben der Gebäudethermografie einer der wichtigsten Nachweismöglichkeiten bei der energetischen Qualitätssicherung an Gebäuden. Eine luftdichte Bauausführung gewährleistet, dass keine Zugluft entsteht und die teure Energie nach draußen dringt.    Der Gesetzgeber gibt nach der aktuellen Energieeinsparverordnung, der VOB und den DIN Normen, bei Neubau oder bei einer Gebäudesanierung bestimmte  Werte für die Luftdichtheit vor.    Damit sind die ausführenden Unternehmen verpflichtet eine luftdichte Gebäudehülle herzustellen.  Zum Teil muss eine Prüfung bei bestimmten KfW- Förderprogrammen, sowie bei Passivhäusern durchgeführt  werden.      Die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4108-7 an die Gebäudedichtheit wird in der EnEV  (Energieeinsparverordnung) honoriert, in dem ein reduzierter Luftwechsel bei der Berechnung der Lüftungswärmeverluste angesetzt werden kann.    Wird diese Reduktion in Anspruch genommen, fordert die  EnEV einen erfolgreichen Dichtheitsnachweis.                                                Bild 1                   Bild 2                  Bild 3                 Bild 4      Bild 1: eingebaute BlowerDoor-Anlage    Bild 2: Thermografie einer undichten Bodentreppe    Bild 3: massive Luftleckage am Fensteranschluss    Bild 4: Dampfsperrfolien wurde “fachgerecht” zerschnitt Was macht eine BlowerDoor-Anlage:    Ein Messeinheit wird z.B. in eine Nebeneingangstür eingebaut. Ein Ventilator erzeugt dann einen Unter- bzw.  einen Überdruck von 50 Pascal (dieser Wert entspricht ca.  3 bis 4 Windstärken) in dem Gebäude. Nun wird durch  verschiedene Möglichkeiten, wie z.B. dem Handrücken, Thermografie, Rauchröhrchen, Nebel oder einem Windgeschwindigkeitsmessgerät geprüft, wo Luftleckagen zu spüren oder zu sehen sind.        Normen und Grenzwerte für die Messung der Luftdurchlässigkeit n50 mit der BlowerDoor:     Nach DIN 4108-7 (August 2001) und EnEV (01.10.2009)  gilt für Gebäude mit natürlicher Lüftung (Fensterlüftung):      Das Luftvolumen darf bei einem Gebäudedruck von 50Pascal maximal 3x pro Stunde ausgetauscht werden. n50 ist kleiner (bzw. ist gleich) 3,00 [h-1]        Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (auch  Abluftanlagen):    Das Luftvolumen darf bei einem Gebäudedruck von 50Pascal maximal 1,50x pro Stunde ausgetauscht werden. n50 ist kleiner / ist gleich 1,50 [h-1]      Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll (DIN 4108-7).    Anzustreben auf Grund energetischer Gesichtspunkte ist  ein n50-Wert von 1,00 [h-1].        Für Passivhäuser gilt:    Nach den Kriterien des Passivhausinstituts Darmstadt, Dr. Wolfgang Feist sollte das Luftvolumen bei einem Gebäudedruck von 50Pascal maximal 0,60x pro Stunde ausgetauscht werden. n50 ist kleiner / ist gleich 0,6 [h-1]        Um Feuchteschäden an Gebäuden und Konstruktionen zu  vermeiden, sollte bei jeder Bauabnahme eine BlowerDoor- Luftdichtheitsprüfung durchgeführt werden!