© EBS Bau-Sachverständigenbüro 2010 Wir bewerten Objekte und Grundstücke in zwei  verschiedenen Verfahren:        Das Ertragswertverfahren (§§15-20 WertR)      Das Ertragswertverfahren findet Anwendung wenn bei der  Bewirtschaftung vergleichbarer Grundstücke die Absicht  der Gewinnerzielung oder eine Kapitalverzinsung im  Fordergrund steht.      Beispiel: Mietwohnobjekte, Wohnhäuser, Geschäftshäuser,  Gewerbeimmobilien.      oder      Das Sachwertverfahren (§§ 21-25 WertR)      Das Sachwertverfahren findet Anwendung, wenn die  Eigennutzung des Grundstückes oder die  Wiederbeschaffungskosten für den Auftraggeber von  Bedeutung sind.    Hierfür werden die Normalherstellungskosten mit einem  geeigneten Index auf den Wertermittlungsstichtag  umgerechnet.      Beispiel: Ein- und Zweifamilienhäuser, Wochenendhäuser.  zurück