© EBS Bau-Sachverständigenbüro 2010
Wir bewerten Objekte und Grundstücke in zwei
verschiedenen Verfahren:
Das Ertragswertverfahren (§§15-20 WertR)
Das Ertragswertverfahren findet Anwendung wenn bei der
Bewirtschaftung vergleichbarer Grundstücke die Absicht
der Gewinnerzielung oder eine Kapitalverzinsung im
Fordergrund steht.
Beispiel: Mietwohnobjekte, Wohnhäuser, Geschäftshäuser,
Gewerbeimmobilien.
oder
Das Sachwertverfahren (§§ 21-25 WertR)
Das Sachwertverfahren findet Anwendung, wenn die
Eigennutzung des Grundstückes oder die
Wiederbeschaffungskosten für den Auftraggeber von
Bedeutung sind.
Hierfür werden die Normalherstellungskosten mit einem
geeigneten Index auf den Wertermittlungsstichtag
umgerechnet.
Beispiel: Ein- und Zweifamilienhäuser, Wochenendhäuser.
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