Erfüllen Sie alle Anforderungen?
Prüfen Sie hier ob Sie die folgenden Punkte aus der
Energieeinsparverordnung einhalten.
Austausch der Heizung:
Übergangsfristen für den Austausch von Öl- und
Gasheizungen von vor 1978 sind Ende 2008 ausgelaufen.
Dämmen der Verteilungsleitungen:
Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen
müssen gedämmt sein.
© EBS Bau-Sachverständigenbüro 2010
Oberste Geschossdecke:
Dämmung der obersten Geschossdecke für nicht
begehbare aber zugängliche Decken wurde verschärft,
neuer U-Wert: 0,24W/m²K.
Oberste Geschossdecke zum Zweiten:
Bis 31.12.2011 müssen nun auch begehbare
Geschossdecken oder alternativ das darüber liegende
Dach gedämmt werden.
Abschaffungen der Nachtspeicherheizung:
Stufenweise Außerbetriebnahme von elektronischen
Nachtspeicherheizungen
- Nachtspeicheröfen die vor dem 31.12.1989 eingebaut
wurden, müssen bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten bis
Ende 2019 außer Betrieb genommen werden.
- Nachtspeicheröfen die zu einem späteren Zeitpunkt
aufgestellt wurden müssen spätestens 30 Jahre nach
Einbau außer Betrieb genommen werden.
Ausnahmen:
Die Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen
und der obersten Geschossdecken müssen nicht
durchgeführt werden, wenn diese unwirtschaftlich sind.
Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten
die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002
einen Eigentümerwechsel gegeben hat.
Überprüfung der Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen
und anlagentechnischen Bestimmungen werden durch den
Bezirksschornsteinfeger geprüft.
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