Erfüllen Sie alle Anforderungen?     Prüfen Sie hier ob Sie die folgenden Punkte aus der  Energieeinsparverordnung einhalten.           Austausch der Heizung:    Übergangsfristen für den Austausch von Öl- und  Gasheizungen von vor 1978 sind Ende 2008 ausgelaufen.          Dämmen der Verteilungsleitungen:    Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen  müssen gedämmt sein.          © EBS Bau-Sachverständigenbüro 2010 Oberste Geschossdecke:    Dämmung der obersten Geschossdecke für nicht    begehbare aber zugängliche Decken wurde verschärft,    neuer U-Wert: 0,24W/m²K.          Oberste Geschossdecke zum Zweiten:    Bis 31.12.2011 müssen nun auch begehbare  Geschossdecken oder alternativ das darüber liegende  Dach gedämmt werden.             Abschaffungen der Nachtspeicherheizung:    Stufenweise Außerbetriebnahme von elektronischen  Nachtspeicherheizungen    - Nachtspeicheröfen die vor dem 31.12.1989 eingebaut        wurden, müssen bei Gebäuden ab 6 Wohneinheiten bis        Ende 2019 außer Betrieb genommen werden.    - Nachtspeicheröfen die zu einem späteren Zeitpunkt        aufgestellt wurden müssen spätestens 30 Jahre nach        Einbau außer Betrieb genommen werden.           Ausnahmen:     Die Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen  und der obersten Geschossdecken müssen nicht  durchgeführt werden, wenn diese unwirtschaftlich sind.      Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern gelten  die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 01.02.2002  einen Eigentümerwechsel gegeben hat.        Überprüfung der Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen werden durch den  Bezirksschornsteinfeger geprüft.      zurück