Energieausweise

Verkauf - Vermietung - Verpachtung - Leasing?

Sie benötigen einen Ausweis, wenn Sie:
  • ein Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten besitzen. Ist das Baujahr vor 01.11.1977, benötigen Sie einen Bedarfsausweis. Ist das Gebäude jünger, so können Sie selber entscheiden, ob Sie sich einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausstellen lassen möchten.
  • ein Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten besitzen. Es gibt hier keine Baujahrsbegrenzung. Hier besteht immer die Wahlfreiheit zwischen einem Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis. 
 
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Der Energieausweis:

Der Energieausweis ist ein Gütesiegel für die Energieeffizienz von Gebäuden. Er gibt Aufschluss über den Energiebedarf (bzw. Verbrauch) eines Objektes und das zwischen Finnland und Portugal. Der Ausweis ist ein Produkt der Europäischen Gemeinschaft und sollte spätestes bis zum 04. Januar 2006 in allen europäischen Ländern eingeführt werden. Der Energieausweis in der Bundesrepublik besteht aus fünf farbigen DINA 4-Seiten, auf denen über den Energieverbrauch, die CO2-Emissionenund die Wärmeverluste hingewiesen wird. Der Ausweis ist ein Hilfsmittel! Verkäufer und Vermieter haben die Möglichkeit Ihre Immobilien besser am Markt darzustellen, denn Investitionen in Dämmung oder Heizungsanlagen werden im Vergleich zu vorher, nun auf dem Ausweis sichtbar. Der Verbraucher (Käufer/Mieter) hat mit diesem Instrument erstmals die Möglichkeit die Angebote von Wohnungen und Häusern miteinander zu vergleichen. Er kann damit die „Zweite Miete“ besser einschätzen. Der Energieausweis für Gebäude nutzt Gebäudeeigentümern und –verkäufern, wie auch Mietern und Käufern, die bei Modernisierung oder Neubau auf Qualität achten.

„Warum ist der Energieausweis für Sie wichtig?“

Er beinhaltet Vorschläge für die energetische Sanierung des Gebäudes, um die Werterhaltung der Immobilie sicherzustellen, um Miet- oder Verkaufsobjekte am Markt besser  platzieren zu können, er dient somit als Grundlage für eine umfassende  Energieberatung und Energieberatung spart Geld, sie sorgt für den sinnvollen Einsatz Ihres Geldes- sie ermittelt die optimalen Sanierungsmöglichkeiten, sie sorgt für Bauschadensfreiheit  und sie weist Ihnen die staatlichen Fördermöglichkeiten auf.

„Was ist der Energiepass?“

Der Energiepass ist der Vorläufer der Energieausweise und wurde im Rahmen eine Markteinführungskampagne eingeführt. All die Pässe, die zu dieser Zeit ausgestellt wurden, haben ebenfalls eine Gültigkeit von 10 Jahren, da sie vergleichbar mit einem Energiebedarfsausweis sind.

Rechtliche Grundlage für den Ausweis:

Deutsches Recht:

Aus der neuen EnEV 2007 geht hervor, dass ab dem 01.07.2008 bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Wohngebäuden mit dem Baujahr 1965 oder auch früher ein Energieausweis benötigt wird. Ab dem 01.01.2009 benötigen auch alle anderen Gebäude die nach 1965 errichtet wurden einen Ausweis. Für Nichtwohngebäude gilt eine Frist bis zum 01.07.2009.

Europäisches Recht: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.12.2002

besagt in Artikel 7 (1):

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird.

des weiteren in Artikel 7 (3)

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000m²;, die von Behörden und von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ein höchstens zehn Jahre alter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.

... das bedeutet also:

  • wenn ein neues Gebäude erstellt werden soll.
  • wenn ein Gebäude verkauft werden soll.
  • wenn ein Gebäude in der Vermietung ist. (einfacher Ausweis ohne weitere Auflagen)
  • wenn ein öffentliches Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000m² groß ist und von vielen Personen genutzt wird (dieser Ausweis muss öffentlich ausgehängt werden).

Wichtige Informationen zur Verwendung Ihres Energieausweises nach EnEV 2013/2014

Wer braucht einen Energieausweis?

  • Eigentümer eines Objektes die ein Gebäude oder einen Gebäudeteil verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen wollen.

Welcher Energieausweis wird benötigt?

  • Als Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können Sie wählen, ob Sie einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis verwenden möchten. Das Gleiche gilt auch für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen oder später auf diesen Standard gebracht worden sind.
  • Der Bedarfsausweis ist nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohneinheiten) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen!

  • Folgende Angaben müssen in Immobilienanzeigen für Wohngebäude zukünftig enthalten sein:
  • Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • Den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nicht-Wohngebäuden müssen folgende Angaben gemachten werden:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt und
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. 

Wer ist verantwortlich für die Angaben?

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Dies gilt auch, wenn er für die Schaltung der Anzeigen Dritte, z.B. einen Makler oder Verwalter, beauftragt.

Was passiert, wenn man sich nicht an diese Vorgaben hält?

  • Wer nicht sicherstellt, dass in den entsprechenden Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die oben genannten Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrig-keit. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Sollten die Pflichtangaben von einem beauftragten Dritten weggelassen werden, so droht dem Auf-traggeber ebenfalls dieses Bußgeld. Allerdings sollte hier für dann in der Regel der Makler haften, wenn ihm die benötigten Angaben seitens des Auftragsebers zur Verfügung gestellt wurden.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

  • Der Energieausweis verliert spätestens nach 10 Jahren seine Gültigkeit. Sollten größere Änderungen an den Außenbauteilen bestehender Gebäude vorgenommen werden, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Der alte Energieausweis verliert dann mit Fertigstellung der Änderungen seine Gültigkeit. 

Dürfen alte Energieausweise weiter verwendet werden?

  • Ja, auch Energieausweise, die vor Inkrafttreten der aktuellen EnEV erstellt worden sind, dürfen unter bestimmen Maßgaben weiter verwendet werden (siehe § 29 EnEV).

Diese Vorschriften gelten seit dem 01.05.2014